Am 07.02.2019 hat der Bundesgerichtshof (BGH) ein wichtiges Grundsatzurteil zur Frage der Nachbesserung von Mängeln im Werkvertragsrecht gefällt. Dabei ging es vorrangig darum, ob die Fristsetzung in bestimmten Konstellationen entbehrlich ist. Dies haben die Richter bejaht. Wir erklären, um welche Fälle es sich dabei handelt.
Aufgrund der hochkomplexen Fahrerassistenzsysteme, mit denen moderne Fahrzeuge ausgestattet sind, nimmt die Zahl der Arbeiten, die eine Sensorkalibrierung erforderlich machen, kontinuierlich zu. Doch nicht jeder Kunde ist dazu bereit, diesen für ihn kostenpflichtigen Schritt durchführen zu lassen. Wir erklären, wie Sie in dieser Situation richtig aufklären und wie Sie Haftungsrisiken vermeiden.
Der Waschanlagenbetreiber muss die Einhaltung der Nutzungsregelungen überwachen. So entschied das Amtsgericht (AG) Dortmund in einem Fall, in dem mehrere Fahrzeuge beschädigt worden waren, nachdem die Antenne eines vorausfahrenden Wagens abgerissen wurde und sie sich in den Bürsten der Waschanlage verfangen hatte. Wir erklären, was das Urteil für die betriebliche Praxis bedeutet.
Oftmals versuchen Betreiber von Waschstraßen, der Haftung im Schadensfall einen Riegel vorzuschieben, indem sie dem Geschädigten selbst verschuldetes Fehlverhalten vorwerfen. Der Bundesgerichtshof (BGH) hat nun festgestellt, dass dies nur zulässig ist, wenn der Betreiber seinen Kunden klare Bedienungshinweise für die Anlage gibt.
Der Bundesgerichtshof (BGH) hat am 22.02.2018 in einem Grundsatzurteil seine Position zum fiktiven Schadensersatz bei Werkverträgen geändert. Wird ein Mangel nicht behoben, gibt es nun kein Recht mehr auf fiktiven Schadensersatz. Dieses besteht nur noch, wenn tatsächlich eine Mängelbehebung stattfindet.
Um die Qualität der unternehmerischen Leistung zu sichern, sieht die Handwerksordnung die sogenannte Meisterpräsenz vor. So reichte es dem Oberlandesgericht München in einem Urteil ( Az.: 29 U 1614/11) gegen einen Hörgeräteakustikbetrieb nicht, dass der alleinige Meister für zwei Betriebe mit beinahe denselben Öffnungszeiten nur über ein EDV-Netzwerk erreichbar war oder aus einer anderen Stadt herbeigeholt werden musste.