Im Bereich günstiger Gebrauchtfahrzeuge ist es üblich, dass zwischen Käufern und privaten Verkäufern ein Gewährleistungsausschluss vereinbart wird. Aus Gründen des Verbraucherschutzes existieren jedoch hohe Hürden, damit das beim gewerblichen Verkauf an Verbraucher nicht möglich ist. Die Praxis, dies mit der Bezeichnung als “Bastlerfahrzeug“ oder Ähnlichem zu umgehen, ist rechtlich sehr problematisch.
Wird ein Gebrauchtfahrzeug in der Anzeige oder im Kaufvertrag als “rostfrei“ bezeichnet, stellt dies vor Gericht eine sogenannte Beschaffenheitsvereinbarung dar. Das bedeutet: Wird nach dem Kauf doch Rost gefunden, hat der Kunde einen Schadenersatzanspruch gegen den Verkäufer. Selbst dann, wenn Garantie und Gewährleistung vertraglich ausgeschlossen wurden!
Als Neuwagen dürfen nur Fahrzeuge bezeichnet werden, bei denen zwischen ihrer Herstellung und dem Abschluss des Kaufvertrages nicht mehr als zwölf Monate liegen. So bestätigte das Landgericht Köln in einem Urteil (Az.: 84 O 95/11) die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zulasten eines Autohändlers, der im Internet Reimportfahrzeuge, die älter als ein Jahr waren, als neu angeboten hatte.
Wird ein Gebrauchtfahrzeug mit angebrachter Umweltplakette angeboten bzw. verkauft, muss es auch dazu berechtigt sein, diese Plakette zu führen. Bei der Umweltplakette handelt es sich somit um eine rechtlich bindende Beschaffenheitsvereinbarung. Das hat das Amtsgericht (AG) Düsseldorf in einem interessanten Fall klargestellt.