AGB, eine Abkürzung, die heutzutage in aller Munde ist. Denn die sogenannten Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind fast in jedem Geschäft und auf jeder kommerziellen Internetseite zu finden… und in Kfz-Werkstätten selbstverständlich. Dort heißen sie dann in aller Regel Kfz-Reparaturbedingungen. Doch damit diese auch gelten, ist einiges zu beachten.
15 Prozent des Kaufpreises soll ein Neuwagen-Käufer dem Händler zahlen, wenn er ein bestelltes Fahrzeug letzlich doch nicht abnimmt. So ist es in den zwar empfohlenen, aber unverbindlichen Neuwagen-Verkaufsbedingungen des ZDK festgehalten. In einem kürzlich veröffentlichten Beschluss (Az. VIII ZR 165/11) hat der Bundesgerichtshof (BGH) nun zwei immer wiederkehrende Fragen zu dieser Klausel beantwortet.
Bei der Auftragsvergabe sollten Sie im Vorfeld schon richtig handeln, damit Sie mit Ihrem Kunden nicht am Ende vor Gericht stehen. Deshalb gehört die Preisvereinbarung während der Vertragsanbahnung zu Ihren wichtigsten Aufgaben. Denn je nachdem, wie diese aussieht, haben Sie und Ihr Kunde unterschiedliche Rechte und Pflichten.
Immer wieder wenden sich Werkstätten an uns, die Probleme mit dem gewerblichen Verkauf von Gebrauchtwagen an Kollegen haben. Insbesondere bei Blindkäufen sind Kaufrücktrittsrecht und die Gewährleistung umstritten; bei B2B-Verkäufen unter Ausschluss der Gewährleistung sowieso. Wir haben einige Tipps für den sicheren Verkauf von Gebrauchtwagen auf geschäftlicher Basis gesammelt.
Vorsicht, Falle: Ein gut kalkulierter und erstellter Kostenvoranschlag ist ebenso wichtig wie die klare Trennung vom Festpreisangebot. Schnell ist man als Kfz-Unternehmer auf den Kalkulationskosten sitzengeblieben oder hat ein verbindliches Angebot gemacht, ohne es zu wissen. Doch wo liegen die Stolpersteine?